"Sachsen-Affäre" - Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts
"Untersuchungsausschuss im Verfahren gegen die Staatsregierung um Aktenherausgabe erfolgreich
Der
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom
heutigen Tage festgestellt, dass die Sächsische Staatsregierung die
verfassungsmäßigen Rechte des 2. Untersuchungsausschusses aus Art. 54
Abs. 4 SächsVerf durch ihre Weigerung, die angeforderten Akten
herauszugeben, verletzt hat.
Der mit Beschluss des Sächsischen Landtages vom 19. Juli 2007 eingesetzte Untersuchungsausschuss hatte aufgrund mehrerer Beweisbeschlüsse von verschiedenen Staatsministern und Behörden Akten angefordert, um eine gegebenenfalls bestehende Verantwortung von Mitgliedern der Staatsregierung für etwaige Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung krimineller und korruptiver Netzwerke zu prüfen. Diese Herausgabebegehren waren im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Einsetzungsbeschluss verfassungswidrig und damit unwirksam sei.
SächsVerfGH, Urteil vom 29. August 2008 – Vf. 154-I-07