Eine Schublade für jeden von uns

Ein Gastbeitrag von Udo Vetter

06.06.2010
Das Bundeskanzleramt machte die Sache eilig. Ohne Diskussion im Bundestag sollte der Bundesrat noch schnell vor der Fußballweltmeisterschaft eine Rechtsverordnung abnicken, welche die heute schon umfangreichen Karteien des Bundeskriminalamtes auf ein rechtliches Fundament stellt.

Dabei weiß die Regierung schon seit anderthalb Jahren, dass etwa die polizeiliche Datei "Gewalttäter Sport" rechtswidrig ist. Verwaltungsgerichte hatten klargemacht, dass die Datensammlung ohne entsprechendes Gesetz oder Verordnung keine wirksame Rechtsgrundlage hat.

In der "Hooligan"-Datei waren zuletzt etwa 11.000 Personen gespeichert. Darunter auch viele, deren Namen am Rande von Sportereignissen von der Polizei erfasst wurden - obwohl sie selbst nichts gemacht hatten. Teilweise wurden auch gleich Zeugen von Vorfällen mit in die Datei eingetragen. Mit teilweise katastrophalen Folgen für die Betroffenen. Unter anderem wurden auf Grundlage der Hooligan-Datei sogar Ausreiseverbote verhängt. Die gerichtlichen Schlappen handelten sich die Polizeibehörden auch meist auf Klagen von Personen ein, die ohne vernünftigen Grund in der Gewalttäter-Kartei gelandet waren.

Der Bundesrat winkte die Verordnung durch - zu groß dürfte die Sorge gewesen sein, das Public Viewing könne zum Bürgerkrieg mutieren. Ob den Verantwortlichen aber wirklich klar war, was sie verabschiedet haben? Ich bezweifle es. Es geht nämlich keineswegs nur darum, die bereits bekannten Dateien (Gewalttäter Sport, Gewalttäter links und rechts, Anti-Terror-Datei) zu legalisieren. Vielmehr ist die die Regelung (PDF) ein Blankoscheck für die Einrichtung von Dateien zu praktisch jeder Thematik. Es gibt künftig eine Schublade für jeden von uns.

Dafür sorgt schon das absolut unzumutbare Verschleierungsdeutsch, in dem die Verordnung formuliert ist. Während die Bundesregierung andernorts verständliche Gesetze propagiert, hat man bei diesem Thema begnadete Nebelkerzenwerfer schreiben lassen. An solchen herrscht in den einschlägigen Abteilungen des Bundeskriminalamtes allerdings bekanntermaßen auch kein Mangel.

Hinzu kommen die - gewohnt - schwammigen Definitionen, so als hätte das Bundesverfassungsgericht noch nie ein Wort darüber verloren, dass Rechtsnormen bestimmt sein müssen. Zulässig, um zum Kern der Sache zu kommen, sind etwa Dateien,

die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien)."
Es reicht nach dem Wortlaut also schon aus, wenn eventuelle Straftaten sowohl in Düsseldorf als auch in Hamburg begangen werden und irgendein Zusammenhang besteht (zum Beispiel, weil Verdächtige miteinander telefonieren, mailen oder gar eine Ländergrenze überqueren). Bemerkenswert ist auch, dass die Straftaten nicht länderübergreifend und von erheblicher Bedeutung sein müssen. Nein, in der Verordnung steht ein "oder". Mit anderen Worten: Es sind auch Dateien für Bagatellen, leichte und mittlere Kriminalität denkbar - "politische" Delikte selbstverständlich eingeschlossen.

In diese Dateien fließen nicht nur die Daten einschlägig verurteilter Straftäter ein. Nein, es genügt, wenn die Polizeibehörden der Meinung sind, dass eine Person künftig Straftaten begehen könnte. Das BKA-Gesetz selbst fordert zwar, dass Tatsachen diese Annahme rechtfertigen. Was aber teilweise als Tatsache ausreichen soll, haben die zahlreichen Fehleinträge in die Hooligan-Datei schon gezeigt.

Zur künftig fast unbegrenzten Themenvielfalt bei den Dateien gesellt sich ein beachtlicher Datenhunger. Beispiel: In einer Gewalttäterdatei zur Verhinderung von Straftaten bei "öffentlichen Veranstaltungen", um einen weiteren vagen Begriff zu zitieren, können vom Betroffenen folgende Daten gespeichert werden:

Familienname
Vornamen
Geburtsnamen
sonstige Namen wie Spitznamen
andere Namensschreibweisen
andere Personalien wie Alias-Personalien
Familienstand
akademischer Grad
erlernter Beruf
ausgeübte Tätigkeit
Schulabschluss
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort einschließlich Kreis
Geburtsstaat
Geburtsregion
Volkszugehörigkeit
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte
Wohnanschrift
Sterbedatum
Lichtbilder
Personenbeschreibungen wie
a) Gestalt
b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung
c) Gewicht
d) scheinbares Alter
e) äußere Erscheinung
f) Schuhgröße
besondere körperliche Merkmale
verwendete Sprachen
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart
verfasste Texte
Handschriften
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde)
Blutgruppe
Zahnschemata
Bekleidung
DNA-Identifizierungsmuster
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit
personengebundene Hinweise wie „Freitodgefahr", „bewaffnet", "gewalttätig", „Explosivstoffgefahr"
Bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung
Bei "delikts- und phänomenbezogenen Dateien", bei denen es auch keinerlei thematische Begrenzung gibt, ist die Datengier sogar noch ausgeprägter. Hinzu kommen dann beispielsweise alle Kontakdaten, das heißt alles von der Telefonnummer über die E-Mail-Adresse bis zur IP-Adresse des Internetanschlusses.

Außerdem Konten, Karten, Vermögen und Finanztransaktionen.

Autokennzeichen, Vielfliegernummer.

Angaben zu "Publikationen, die Gegenstand der Straftat waren" sowie "Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen".

Attribute wie "Gefährder" oder "relevante Person".

Der Name der Haustiere fehlt zu meiner Überraschung.

Das Bundeskriminalamt führt die bestehenden und die kommenden Dateien als "Zentralstelle" für die Polizeibehörden der Länder. Dies bedeutet: Jeder Polizeibeamte kann künftig die Daten abrufen und auswerten. Wer es, auch ohne einer Straftat überführt zu sein, in eine der Dateien geschafft hat, wird schon dem Verkehrspolizisten bei einer Kontrolle absolut nichts mehr zu erzählen haben.

Der Beamte weiß nach einem Blick in den Computer ohnehin mehr als der Betroffene selbst.

Hinweis:
Der Artikel ist eine Übernahme des Beitrages von Rechtsanwalt Udo Vetter aus seiner Webseite www.lawblog.de

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